Es ist wichtig, auf die spezifische Regelung hinzuweisen, die für die Aufenthaltsgenehmigung für Investoren in dieser Situation gilt. Wir beziehen uns nämlich auf das Unternehmergesetz 14/2003 und nicht auf das allgemeine spanische Fremdengesetz.
Dieser Unterschied ist für Ihre rechtliche Situation von entscheidender Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Beantragung und die späteren Verlängerungen.
Im Gegensatz zu anderen Visa, die unter das allgemeine Einwanderungsgesetz fallen, kann das Goldene Visum sofort von Spanien aus beantragt werden.
Außerdem erhalten Sie mit dem Goldenen Visum eine erste Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Spanien für einen Zeitraum von zwei statt nur einem Jahr.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zu anderen Genehmigungen, die auf der Grundlage desselben Unternehmergesetzes erteilt werden, besteht darin, dass das Goldene Visum nach fünf Jahren ein zweites Mal verlängert werden kann, so dass Sie schließlich eine Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen können.